Information des Bischöflichen Ordinariats: Jugendarbeit-Ampel
Kirchliche Kinder- und Jugendarbeit
Schutz- und Hygienemaßnahmen nach Veranstaltungsarten
(gemäß 15. BayIfSMV, Stand 12.01.2022)
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte ungeimpfter / ungenesener Personen sind nur gestattet
- mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie
- zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstandes.
Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei außer Betracht.
Private Zusammenkünfte ausschließlich geimpfter / genesener Personen außerhalb der Gastronomie sind maximal zehn Personen erlaubt. Auch hier bleiben Kinder unter 14 Jahren außer Betracht.
Maskenpflicht drinnen
In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Privat-KfZ besteht keine Maskenpflicht.
Relevante Ausnahmen hiervon sind:
- Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
- Private Räumlichkeiten
- Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird, außer wenn 2Gplus gilt.
- In der Gastronomie am Tisch
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
- Bei der praktischen Sportausübung
- Bei Veranstaltungen mit 2G-plus-Pflicht gilt auch draußen Maskenpflicht.
Veranstalter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
Kinderkirche, Jugendgottesdienst, Frühschicht, Rorate, Nightfever etc. |
Es gilt das Infektionsschutzkonzept für kath. Gottesdienste in seiner jeweiligen Fassung (Wahlmöglichkeit Anwendung 3G-Regel = keine Beschränkung der Personenzahl aber FFP2-Maskenpflicht oder Nicht-3G, beschränkte Personenzahl keine Maskenpflicht am Platz).
Bei 3G-Gottesdiensten gilt die 3G Regel auch für Beschäftigte und Ehrenamtliche. Wir empfehlen trotz der Verordnungslage dringend, dass in allen Gottesdiensten von allen Teilnehmer/inne/n, dem liturgischen Dienst und allen Haupt- und Ehrenamtlichen auch am Platz durchgehend die Maske getragen wird. |
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Beschränkungen gelten im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken.
Zugang nur
2G gilt sowohl für die Teilnehmenden als auch für die haupt- und ehrenamtlich Tätigen. Beschäftigte (Haupt- und Ehrenamtliche), die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen bestätigten Testnachweis vorlegen. Die 3G-Plicht am Arbeitsplatz nach § 28b Infektionsschutzgesetz bleibt parallel bestehen. |
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Eigene sportliche, musikalische oder schauspielerische Aktivitäten | Zugang nur
Für Leiter/innen gilt jedoch 2G (Proben) bzw. 2G plus (Aufführungen).
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Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung |
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Offener Treff im Pfarr- oder Jugendheim |
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Eine Veranstaltung findet drinnen und draußen statt | Es sind die jeweils unterschiedlichen Bestimmungen zu beachten. Wenn eine Veranstaltung zunächst draußen gestartet ist, also ohne Maske und 2G-Nachweis, aber evtl. mit Kontaktbeschränkungen, dann muss bei einer Verlegung nach drinnen die Überprüfung der 2G-Nachweise nachgeholt werden. | |
Verkauf und Verzehr von Speisen im Pfarr- oder Jugendheim |
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Öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räume (z.B. Versammlungen, Gremiensitzungen) | Zugang nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit diese
und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen (2G plus) Getesteten Personen stehen gleich:
In Gebäuden, geschlossenen Räumen … oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 25% der Kapazität genutzt werden. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich darüber hinaus nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist. |
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Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen | ist untersagt. | |
Clubs, Diskotheken und vergleichbare gewerbliche Freizeiteinrichtungen | sind geschlossen. | |
Mutter-Kind-Gruppen | Sind zulässig, unter der Voraussetzung, dass die Betreuung der Kinder in festen Gruppen erfolgt. Details: siehe § 13 15. BayIfSMV, es gelten die Bestimmungen für Kitas analog (Testpflicht ab dem 1. Geburtstag) |
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Tanzen | ist in geschlossenen Räumen nicht zulässig. | |
Musikbeschallung und -begleitung |
ist in geschlossenen Räumen nur als Hintergrundmusik zulässig. | |
Regionaler Hotspot-Lockdown bei einer Inzidenz von über 1.000 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner/innen | Jugend- und Gremienarbeit, außerschulische Bildungsarbeit in Präsenz sind untersagt, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, sonst nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare AufenthalteTheater, …, Kinos, Bühnen usw. sind geschlossen. |
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(Jugend-)Gruppe aus einem Hotspot plant eine Veranstaltung/Aktion in einem Nicht-Hot-Spot-Land-/Stadtkreis | Da die Veranstaltung/Aktion im Hotspot-Landkreis mit dem Treffen bzw. der Abreise der Jugendgruppen beginnt, gelten die Lockdownregelungen. |
Testnachweis
Soweit für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen ein Nachweis vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage
1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.
Kontaktdatenerfasssung im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte:
Soweit Kontaktdaten erhoben werden, sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
Regionaler Hotspot-Lockdown
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1 000 überschreitet. In diesem Fall finden ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die Lockdown-Regelungen Anwendung. Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 1 000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde.
Ausnahmen
Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeld mit bis zu 25.000 € geahndet.