Information des Bischöflichen Ordinariats: Jugendarbeit-Ampel

Kirchliche Kinder- und Jugendarbeit
Schutz- und Hygienemaßnahmen nach Veranstaltungsarten

(gemäß 15. BayIfSMV, Stand 12.01.2022)

Kontaktbeschränkungen 

Private Zusammenkünfte ungeimpfter / ungenesener Personen sind nur gestattet

  • mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie
  • zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstandes.

Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei außer Betracht.

Private Zusammenkünfte ausschließlich geimpfter / genesener Personen außerhalb der Gastronomie sind maximal zehn Personen erlaubt. Auch hier bleiben Kinder unter 14 Jahren außer Betracht.

Maskenpflicht drinnen
In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Privat-KfZ besteht keine Maskenpflicht.

Relevante Ausnahmen hiervon sind:

  • Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
  • Private Räumlichkeiten
  • Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird, außer wenn 2Gplus gilt.
  • In der Gastronomie am Tisch
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
  • Bei der praktischen Sportausübung
  • Bei Veranstaltungen mit 2G-plus-Pflicht gilt auch draußen Maskenpflicht.

Veranstalter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.

Kinderkirche,
Jugendgottesdienst, Frühschicht, Rorate, Nightfever etc.
Es gilt das Infektionsschutzkonzept für kath. Gottesdienste in seiner jeweiligen Fassung (Wahlmöglichkeit Anwendung 3G-Regel = keine Beschränkung der Personenzahl aber FFP2-Maskenpflicht oder Nicht-3G, beschränkte Personenzahl keine Maskenpflicht am Platz). 

Bei 3G-Gottesdiensten gilt die 3G Regel auch für Beschäftigte und Ehrenamtliche. Wir empfehlen trotz der Verordnungslage dringend, dass in allen Gottesdiensten von allen Teilnehmer/inne/n, dem liturgischen Dienst und allen Haupt- und Ehrenamtlichen auch am Platz durchgehend die Maske getragen wird.

  • Veranstaltungen im Innenbereich
    (Außerschulische Bildung, Gruppenstunden) 
  • Sakramentenkatechese
  • Tagesfahrten ohne Übernachtungen
Beschränkungen gelten im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken.

Zugang nur

  • wer geimpft oder genesen ist (2G),
  • wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
  • wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann und dies durch Originalattest nachweisen kann.
     
  • Testnachweise der Mitarbeiter/innen müssen 14 Tage aufbewahrt werden. 
  • Es müssen wirksame Zugangskontrollen für jede Einzelperson samt Identitätsfeststellung durchgeführt werden. Stichproben reichen nicht aus!

2G gilt sowohl für die Teilnehmenden als auch für die haupt- und ehrenamtlich Tätigen.

Beschäftigte (Haupt- und Ehrenamtliche), die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen bestätigten Testnachweis vorlegen.

Die 3G-Plicht am Arbeitsplatz nach § 28b Infektionsschutzgesetz bleibt parallel bestehen.

Eigene sportliche, musikalische oder schauspielerische Aktivitäten  Zugang nur

  • wer geimpft oder genesen ist (2G),
  • wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann und dies durch Originalattest nachweisen kann. 
  • Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für minderjährige Schüler/innen, die im Schulbetrieb regelmäßig getestet werden, weiterhin möglich.

Für Leiter/innen gilt jedoch 2G (Proben) bzw. 2G plus (Aufführungen).

  • Es müssen Infektionsschutzkonzepte (z.B. Kirchenmusik/Chöre/Sportstätte) beachtet werden.
Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit Übernachtung
  • 2G-Nachweis ab dem Alter von 14 Jahren,
    minderjährige, regelmäßig getestete Schüler/innen können zur Beherbergung zugelassen werden.
  • Testnachweise der Mitarbeiter/innen müssen 14 Tage aufbewahrt werden.
  • Individuelle Zugangskontrollen sind verpflichtend.
  • Draußen keine Maske.
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch ohne Maske).
  • Kontaktverfolgung notwendig.
  • Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100 Personen (Teilnehmende, Betreuer/innen und andere Helfer/innen) teilnehmen. 
  • Es muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet werden.
  • Bei Beschäftigten: Wenn Beschäftigte in Kontakt mit 2G Veranstaltungen/ Zusammenkünften kommen, müssen sie zusätzlich zur 3G-Pflicht die 2G-Voraussetzungen erfüllen. Wenn die Mitarbeitenden weder geimpft noch genesen sind, müssen sie einen bestätigten Testnachweis vorlegen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.
Offener Treff im Pfarr- oder Jugendheim
  • Draußen keine Maske, Kontaktbeschränkungen beachten.
  • Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 2G-Nachweis (ab 14 Jahre).
  • Testnachweise der Mitarbeiter/innen müssen 14 Tage aufbewahrt werden.
  • Individuelle Zugangskontrollen sind verpflichtend.
  • Infektionsschutzkonzept erforderlich.
  • Bei Beschäftigten: Wenn Beschäftigte in Kontakt mit 2G Veranstalungen/ Zusammenkünften kommen, müssen sie zusätzlich zur 3G-Pflicht die 2G-Voraussetzungen erfüllen. Wenn die Mitarbeitenden weder geimpft noch genesen sind, müssen sie einen bestätigten Testnachweis vorlegen.
  • Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.
Eine Veranstaltung findet drinnen und draußen statt Es sind die jeweils unterschiedlichen Bestimmungen zu beachten. Wenn eine Veranstaltung zunächst draußen gestartet ist, also ohne Maske und 2G-Nachweis, aber evtl. mit Kontaktbeschränkungen, dann muss bei einer Verlegung nach drinnen die Überprüfung der 2G-Nachweise nachgeholt werden.
Verkauf und Verzehr von Speisen im Pfarr- oder Jugendheim
  • Ein Infektionsschutzkonzept ist erforderlich.
  • Nur am Tisch darf die Maske abgenommen werden.
  • 2G-Regelung beachten.
Öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räume (z.B. Versammlungen, Gremiensitzungen) Zugang nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit diese

  • geimpft,
  • genesen
  • oder noch nicht 14 Jahre alt sind

und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen (2G plus)

Getesteten Personen stehen gleich:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
  • noch nicht eingeschulte Kinder,
  • „Geboosterte“ Personen,
  • „Genesene“ Personen nach einer vollständigen Immunisierung

In Gebäuden, geschlossenen Räumen … oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 25% der Kapazität genutzt werden.

Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich darüber hinaus nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.
Während der gesamten Veranstaltung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.
Für Besucher von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfallen die Maskenpflicht und auch der Mindestabstand, solange sie am Tisch sitzen.
Zugelassen können auch Personen werden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises.
Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.
Clubs, Diskotheken und vergleichbare gewerbliche Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Mutter-Kind-Gruppen Sind zulässig, unter der Voraussetzung, dass die Betreuung der Kinder in festen Gruppen erfolgt.
Details: siehe § 13 15. BayIfSMV, es gelten die Bestimmungen für Kitas analog (Testpflicht ab dem 1. Geburtstag)
Tanzen ist in geschlossenen Räumen nicht zulässig.
Musikbeschallung und
-begleitung
ist in geschlossenen Räumen nur als Hintergrundmusik zulässig.
Regionaler Hotspot-Lockdown bei einer Inzidenz von über 1.000 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner/innen Jugend- und Gremienarbeit, außerschulische Bildungsarbeit in Präsenz sind untersagt, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, sonst nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare AufenthalteTheater, …, Kinos, Bühnen usw. sind geschlossen.
(Jugend-)Gruppe aus einem Hotspot plant eine Veranstaltung/Aktion in einem Nicht-Hot-Spot-Land-/Stadtkreis Da die Veranstaltung/Aktion im Hotspot-Landkreis mit dem Treffen bzw. der Abreise der Jugendgruppen beginnt, gelten die Lockdownregelungen.

Testnachweis
Soweit für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen ein Nachweis vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht.

Kontaktdatenerfasssung im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte:
Soweit Kontaktdaten erhoben werden, sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.

Regionaler Hotspot-Lockdown
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1 000 überschreitet. In diesem Fall finden ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die Lockdown-Regelungen Anwendung. Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 1 000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde.

Ausnahmen
Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeld mit bis zu 25.000 € geahndet.